Erbrecht Schweiz – wie funktionierts…

Erbrecht

Die Regeln für das Erbrecht sind in allen Länder unterschiedlich – welche gelten für die Schweiz?

Das Gesetz regelt Ihr Erbe, wenn Sie es nicht tun

Pro Jahr werden in der Schweiz eindrückliche 90 Milliarden Franken vererbt. 71 Prozent der Schweizer Bevölkerung hat ihren letzten Willen jedoch nicht verbindlich geregelt, hat also keine Anordnungen für den Todesfall getroffen. In diesen Fällen bestimmt das Schweizer Erbrecht, was mit dem Erbe geschieht. Es regelt das Verhältnis der gesetzlichen Erben untereinander, ihre Rechte am Nachlass und wer wie viel erbt.

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Das gehört zum Nachlass

Mit Nachlass oder auch Erbmasse wird das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person – in diesem Zusammenhang «Erblasser» genannt – bezeichnet. Dazu gehören Wohneigentum, Schmuck, Bankguthaben und Wertpapiere, digitaler Nachlass aber auch Schulden. Guthaben der zweiten (Pensionskasse) und dritten Säule (Säule 3a und Lebensversicherungen) gehören nicht dazu. Wichtig: Die Säule 3b gehört zum Nachlass. Es dauert oft eine ganze Weile, bis alles inventarisiert ist und feststeht, was überhaupt alles zur Erbmasse gehört, insbesondere wenn jemand verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebte. Was tatsächlich vererbt werden kann, wird schliesslich aus dem aktiven Vermögen minus Schulden, Hypotheken, Beerdigungs- und Anwaltskosten etc. berechnet.

Die gesetzliche Erbreihenfolge

Gesetzliche Erben sind der (eingetragene) Ehepartner oder die Ehepartnerin, die Familienmitglieder in definierter Reihenfolge sowie – bei deren Fehlen – der Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes. Je enger die Verwandtschaft mit der verstorbenen Person, desto weiter vorne ist jemand in der Erbfolge (Parentelsystem). So wird sichergestellt, dass immer ein Teil des Erbes in der Familie bleibt.

Als Stammbaum dargestellt, sieht die Erbreihenfolge im Gesetz so aus:

  • gelb – Person, die vererbt
  • weiss – Verheiratete/r Partner/in
  • grün – Erste Priorität (1. Parentel)
  • pink – Zweite Priorität (2. Parentel)
  • hellblau – Dritte Priorität (3. Parentel)
  • rot – Kein Erbrecht
Erbrecht Erbfolge

So wird das Erbe verteilt

Das Gesetz definiert, wer von diesen Erbinnen und Erben welchen Anteil am Erbe erhält. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, kommt beim Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners immer zuerst das Güterrecht vor dem Erbrecht zum Zug. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Kapitel («Verheiratete Paare und Paare in eingetragener Partnerschaft»). Die sogenannten gesetzlichen Erbteile berechnen sich in Bruchteilen des Gesamterbes:

• Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten mindestens 50 Prozent des Erbes. Sind Kinder da, wird die andere Erbhälfte unter ihnen respektive deren Nachkommen aufgeteilt. Ohne Kinder gehen 75 Prozent an die Partnerin oder den Partner, 25 Prozent an die Verwandten (Eltern, Geschwister etc.).

• War die verstorbene Person nicht verheiratet und lebte auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, hat aber Kinder, erben diese oder deren Nachkommen 100 Prozent. War die Person kinderlos, wird das Erbe unter den Eltern hälftig aufgeteilt. Sind diese verstorben, erben die Geschwister, sofern vorhanden und noch am Leben, ansonsten die Nichten und Neffen etc. Sind ebenfalls keine vorhanden, geht ihr Erbteil an die Grosseltern etc.

In den nächsten Kapiteln finden Sie verschiedene Situationen ausführlicher und anhand von Zahlen erklärt.

Frage:
Sind meine Stiefgeschwister nach dem Gesetz erbberechtigt?
Nein, Stiefgeschwister sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Sie können aber in einem Testament oder Erbvertrag  berücksichtigt werden.

Verteilen nach Ihren Vorstellungen – das Gesetz gibt den Rahmen vor

Rund 30 Prozent der Schweizer Bevölkerung ist es wichtig, nicht alles dem Gesetz zu überlassen. Sie nutzen ihren Spielraum und nehmen mit einem letzten Willen Einfluss auf ihr Erbe. Über die vom Gesetz vorgesehenen Erben hinaus  begünstigen sie zusätzliche Personen und Organisationen oder sie verändern die Verteilung ihres Nachlasses unter den Erbinnen und Erben. Aber auch mit einem Testament oder Erbvertrag ist beim Vererben nicht alles erlaubt. Denn das Erbrecht definiert, wer im Minimum wie viel erhält. Der Pflichtteil Das Erbrecht schützt direkte Nachkommen sowie Ehe- und eingetragene Partnerinnen und -partner, damit sie auf jeden Fall einen bestimmten Anteil am Erbe bekommen. Dieser Teil heisst Pflichtteil.
Grundsätzlich nicht vom Erbe ausschliessen – ausser sie verzichten selbst darauf – können Sie:
• Ehemann, Ehefrau, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin
• Kinder oder, falls sie nicht mehr leben, deren Nachkommen

Andere Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Cousins, die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind, können Sie mit einem Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausschliessen. Veränderungen bei den Pflichtteilen seit 1. Januar 2023 Seit dem 1. Januar 2023 haben Sie mehr Möglichkeiten, über Ihr Erbe zu bestimmen. Im revidierten Erbrecht wurden die Pflichtteile reduziert: Jene der Kinder werden kleiner, die Pflichtteile der Eltern fallen ganz weg. Der Vorteil: Ein grösserer Teil des Nachlasses kann frei verteilt werden und zum Beispiel von unverheirateten Paaren dafür eingesetzt werden, einander zu begünstigen.

Gut zu wissen:
Mit einer Lebensversicherung sorgen Sie fürs Alter vor und können Leistungen für Erwerbsunfähigkeit und Tod einschliessen. Für den Todesfall haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen oder eine Organisation finanziell zu berücksichtigen. Mit einer schriftlichen Erklärung im Versicherungsantrag oder einem Brief an den Versicherer bestimmen Sie, wer die Versicherungssumme oder Teile davon erhalten soll. Diese Begünstigung können Sie jederzeit ändern. Im Gegensatz zum oft langwierigen Prozess, mit dem das Erbe einer Person bestimmt und verteilt wird, zahlt die Versicherung das Geld sofort aus.

Letzter Wille vor 2023 geregelt? Jetzt überprüfen
Haben Sie Ihren letzten Willen bereits vor 2023 verbindlich geregelt, sollten Sie die Regelungen und Formulierungen jetzt überprüfen. Passt für Sie noch, was Sie damals festgehalten haben, oder möchten Sie die Erbanteile anders verteilen? Ihr Testament oder der Erbvertrag ist zwar weiterhin gültig, aber es könnte nach neuem Recht ungewollt Interpretationsspielraum entstehen – und den gilt es wegen seines Konfliktpotenzials zu vermeiden. Denn was heisst das nun, wenn die Kinder im Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurden? Den ehemaligen oder den neuen, also drei Viertel des gesetzlichen Erbteils oder doch nur die Hälfte? Klären Sie solche Fragen, damit Ihr Wille richtig umgesetzt wird.

In diesem Blog haben wir die wichtigsten Grundlagen rund ums Erbrecht für Sie zusammengefasst. Gerade bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen oder einer Unternehmensnachfolge raten wir Ihnen jedoch, sich von Spezialisten oder einer juristischen Fachperson einer Anwaltskanzlei oder eines Notariats in Ihrem Wohnkanton unterstützen zu lassen.

In den nächsten Kapiteln finden Sie konkrete Beispiele, wie die Verteilung des Erbes via Testament oder Erbvertrag aussehen kann.

Verheiratete Paare und Paare in eingetragener Partnerschaft

In der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft sind Sie immer erbberechtigt, wenn die andere Person stirbt. Wie viel Sie erben oder vererben können, ist abhängig vom Güterstand und von anderen rechtlichen Abmachungen. Wie Sie Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft rechtlich organisiert haben, hat Einfluss aufs Erben und Vererben.

Lesen Sie hier zuerst, welche Unterschiede es gibt. Anschliessend erfahren Sie, wie das Erbe aufgeteilt wird und wie das alles anhand konkreter Beispiele aussieht.

Güterrecht kommt vor Erbrecht

Das Erbrecht begünstigt verheiratete Paare, gleichgeschlechtlich oder nicht, und Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Verstirbt der Partner oder die Partnerin, kommt jedoch nicht sofort das Erbrecht zur Anwendung.
Es findet – wie auch bei einer Scheidung oder dem Wechsel des Güterstands – zuerst die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Dabei wird geklärt, was in die Erbmasse kommt. Je nach Güterstand, der für die Ehe gilt oder vereinbart wurde, sieht das unterschiedlich aus.

 

Die drei Güterstände 

«Güterstand» ist ein Begriff des Güterrechts im Schweizer Familienrecht. Er definiert, welcher Besitz – also welche «Güter» – in welchem Umfang wem gehören. Im Verlauf eines Lebens sammeln sich in der Regel verschiedene Werte an. Auch junge Menschen verfügen bereits über ein Bankkonto, Möbel, Kleider, Schmuck, vielleicht ein Auto oder eine frühere Erbschaft etc. Wenn Paare heiraten, bringen sie diesen persönlichen Besitz in die Ehe mit ein. Dazu kommt das, was sie nach der Heirat gemeinsam erwirtschaften und erwerben.

In der Schweiz können sich Paare zwischen drei Rechtsformen entscheiden: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft
und Gütertrennung. Ohne verbindliche Regelung in Form eines Ehevertrags gilt rechtlich automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Erst mit einem Ehevertrag stellt das Paar die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung her. Das Klären der Besitzverhältnisse ist zwar nicht romantisch, aber wichtig. Denn wenn die Ehe geschieden wird oder einer der beiden stirbt, hängt die eigene finanzielle Sicherheit davon ab. Zentrale Begriffe: Eigengut und Errungenschaft Alles, was bereits vor der Ehe in Ihrem Besitz war, nennt sich rechtlich «Eigengut». Vom Eigengut unterscheidet sich die «Errungenschaft». Dazu gehören unter anderem das berufliche Einkommen sowie Kapitalerträge, die während der Ehe erzielt werden und die zum Zeitpunkt der
Trennung oder des Todesfalls noch vorhanden sind. Die Schulden der anderen Person gehören jedoch nicht dazu. Das Gesetz definiert präzis, was in welche Kategorie fällt.

Zum Eigengut gehören (Art. 198 ZGB):
• Alle Vermögenswerte, die einer Person vor Beginn der Ehe oder vor Änderung des Güterstands gehörten
• Alles, was der Person während der Ehe unentgeltlich zugekommen ist, z. B. Schenkungen, Erbschaften und Schuldenerlass
• Alle Vermögenswerte, die aus Mitteln des Eigenguts angeschafft worden sind, z. B. Kauf einer Fotoausrüstung mit dem Erlös aus dem Verkauf einer geerbten Bildersammlung
• Wertvermehrung des Eigenguts, z. B. Gewinne auf einem in die Ehe eingebrachten Grundstück
• Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, z. B. Kleider, Schmuck, Sport- und Hobbygeräte
• Genugtuungsansprüche als Opfer einer Straftat

Zu Errungenschaft gehören (Art. 197 ZGB):
• Alle Vermögensgegenstände, die während der Ehe gegen Entgelt erworben bzw. erarbeitet werden,
z. B. Arbeitseinkommen
• Sämtliche Erträge aus dem Eigengut, z. B. Zinsen von persönlichen Wertschriften
• Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
• Wertvermehrungen der Errungenschaft
• Alle Vermögenswerte, die aus der Errungenschaft erworben worden sind
• Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen

Der letzte Wille: Testament oder Erbvertrag

Wer auf die gesetzliche Erbverteilung Einfluss nehmen und selbst bestimmen will, was mit dem eigenen Nachlass geschieht, kommt um ein Testament oder einen Erbvertrag nicht herum. Darin können Sie Ihre gesetzlichen Erbinnen und Erben, wenn Sie möchten, auf den Pflichtteil setzen und die freie Quote nach Ihren Wünschen verteilen. Zum Beispiel haben Sie die Möglichkeit,
• geliebte Menschen wie Konkubinatspartnerin oder -partner, Stief- oder Patenkinder zu berücksichtigen, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind, oder auch Institutionen wie einen Gesangsverein oder eine Tierschutzorganisation;
• besondere Gegenstände wie Schmuckstücke oder Sammlungen sowie Vermögenswerte wie Geld und Immobilien
bestimmten Personen oder Institutionen zu vermachen – Vermächtnis oder Legat genannt;
• Bedingungen zu formulieren, die an das Erbe geknüpft sind. Beispielsweise wird das Erbe, das über den Pflichtteil hinausgeht, erst nach Abschluss der Erstausbildung ausgezahlt.
• Vor- und Nacherben zu bestimmen. Damit kontrollieren Sie nicht nur, wer einen Erbteil erhält, sondern auch, was damit nach dem Tod dieser Person geschieht. Zum Beispiel dann, wenn das verbleibende Erbe nach dem Tod der Lebenspartnerin (Vorerbin) nur an gemeinsame Kinder (Nacherben) gehen soll, anstatt auch an deren Kinder aus einer früheren Beziehung.

Testament und Erbvertrag sollten beide möglichst klar und einfach formuliert sein – je weniger Interpretationsspielraum, desto besser. Sie unterscheiden sich aber im Hinblick auf die formellen Vorgaben, die eingehalten werden müssen, um gültig zu sein. Sprechen Sie zum Beispiel mit einem Notar darüber. Damit stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Regelungen und die Formvorschriften eingehalten sind. Das eigenhändige Testament
• können Sie allein erstellen;
• muss von Ihnen selbst von A bis Z handschriftlich verfasst werden;
• muss Datum und Unterschrift enthalten;
• kann jederzeit und ohne Rücksprache geändert werden;
• kann – muss aber nicht – zusätzlich öffentlich beurkundet werden, um die Echtheit zu bestätigen;
• sollte für die Angehörigen leicht zugänglich oder bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzes hinterlegt sein.

Falls jemand kein eigenhändiges Testament erstellen kann, gibt es zwei weitere akzeptierte Formen: das öffentliche und das mündliche Testament.

Mit einem öffentlichen Testament teilen Menschen, die nicht oder nicht mehr lesen und schreiben können, ihren letzten Willen mit. Das Dokument wird notariell erstellt und von zwei unabhängigen Zeuginnen oder Zeugen bestätigt.

Ein mündliches oder Nottestament kommt dann zum Einsatz, wenn jemand in Todesgefahr schwebt, zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Krieg. In diesem Fall kann der letzte Wille zwei unabhängigen Personen mitgeteilt werden, die diese Worte sofort beim nächstgelegenen Gericht protokollieren lassen. Falls die betroffene Person nachträglich in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu machen, verliert das mündliche Testament vierzehn Tage später seine Gültigkeit.
Mündliche Testamente sind heikel. Wenn immer möglich sollte deshalb eine Notarin oder ein Notar herbeigerufen werden.

Eine andere Form, den letzten Willen zu formulieren, ist der strenger geregelte Erbvertrag: Der Erbvertrag
• ist ein Vertrag, der zwischen Ihnen und mindestens einer anderen Person geschlossen wird;
• muss in Anwesenheit von zwei Zeuginnen oder Zeugen von den Vertragsparteien unterzeichnet und notariell beglaubigt werden;
• kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.

Um Transparenz zu schaffen, sollten Sie im Erbvertrag allfällige Erbvorbezüge festhalten. Erbinnen und Erben können darin auch festlegen, dass sie auf ihren Pflichtteil verzichten. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn es zum Beispiel darum geht, einen Familienbetrieb weiterzuführen und einer der Erben dafür schnell viel Kapital braucht.

Muss ich jemanden einsetzen, der meinen Willen vollstreckt?
Falls Sie befürchten, dass innerhalb der Erbengemeinschaft Streit ausbricht, oder die Familienmitglieder in verschiedenen Ländern leben, hilft eine zusätzliche neutrale Person. In Ihrem Testament müssen Sie dafür jemanden namentlich bestimmen, zum Beispiel die für Erbfragen zuständige Person der Wohngemeinde oder eines Notariats. Eine solche Willensvollstreckerin oder ein -vollstrecker hat den Auftrag, Ihre Erbschaft zu verwalten, nach Ihren und den gesetzlichen Vorgaben zu verteilen sowie allfällige Schulden zu bezahlen. Nach Ihrem Tod wird diese Person über ihre Ernennung informiert. Sie kann das Mandat innerhalb von vierzehn Tagen ablehnen. Unternimmt sie nichts, gilt das als Einverständnis.

Vorsorgeauftrag
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, vernünftig zu handeln, also urteilsunfähig geworden sind, brauchen Sie die Hilfe anderer. Das kann nach einem Unfall passieren, bei einer schweren Erkrankung oder in hohem Alter. Selbst verheiratete Paare oder Paare in eingetragener Partnerschaft, die im gleichen Haushalt leben, haben in einer solchen Situation nicht das vollständige Recht, die andere Person zu vertreten. Geht es um ausserordentliche Investitionen wie einen Hauskauf, braucht es die Einwilligung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Bei unverheirateten Personen übernimmt die KESB sogar automatisch die Vertretung, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie,
• wer Ihnen in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten hilft, zum Beispiel beim Thema Wohnen, Öffnen der Post, Vermögensverwaltung etc.;
• wer Sie rechtlich vertritt, zum Beispiel bei der Steuererklärung;
• wer medizinische Entscheidungen für Sie trifft.
Ein Vorsorgeauftrag muss wie das Testament vollständig von Hand geschrieben werden und Datum sowie Ihre Unterschrift enthalten. Oder Sie lassen das Dokument von einem Notar oder einer Notarin öffentlich beurkunden. Weil dieses Dokument so wichtig ist, können Sie beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes sich registrieren lassen, wo Sie es aufbewahren. Juristische Fachpersonen von Anwaltskanzleien, Notariaten oder Rechtsberatungen beantworten Ihnen Fragen rund um den Vorsorgeauftrag.

 

Gut zu wissen

Vollmachten, beispielsweise für ein Bankkonto, erlöschen, sobald der Eigentümer oder die Eigentümerin stirbt. Damit wird das Erbe geschützt. Es braucht die Unterschrift aller Mitglieder einer Erbgemeinschaft, um über das Geld verfügen zu können. Ist eine Person als Willensvollstrecker oder -vollstreckerin ernannt worden, hat diese das alleinige Verfügungsrecht.

 

Quelle: Erbrecht Zürich Versicherung – Ausgabe 2023

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