Erbrecht Schweiz – wie funktionierts…

Erbrecht – (bald) hier kommt demnächst ein Leitfaden für Dich!

Die Regeln für das Erbrecht sind in allen Länder unterschiedlich – welche gelten für die Schweiz?

 

Das Gesetz regelt Ihr Erbe, wenn Sie es nicht tun

Pro Jahr werden in der Schweiz eindrückliche 90 Milliarden
Franken vererbt. 71 Prozent der Schweizer Bevölkerung
hat ihren letzten Willen jedoch nicht verbindlich geregelt,
hat also keine Anordnungen für den Todesfall getroffen.
In diesen Fällen bestimmt das Schweizer Erbrecht, was mit
dem Erbe geschieht. Es regelt das Verhältnis der gesetzlichen
Erben untereinander, ihre Rechte am Nachlass und
wer wie viel erbt.

Das gehört zum Nachlass

Mit Nachlass oder auch Erbmasse wird das gesamte Vermögen
einer verstorbenen Person – in diesem Zusammenhang
«Erblasser» genannt – bezeichnet. Dazu gehören
Wohneigentum, Schmuck, Bankguthaben und Wertpapiere,
aber auch Schulden. Guthaben der zweiten (Pensionskasse)
und dritten Säule (Säule 3a und Lebensversicherungen)
gehören nicht dazu. Wichtig: Die Säule 3b gehört zum
Nachlass. Es dauert oft eine ganze Weile, bis alles inventarisiert
ist und feststeht, was überhaupt alles zur Erbmasse
gehört, insbesondere wenn jemand verheiratet war oder
in einer eingetragenen Partnerschaft lebte. Was tatsächlich
vererbt werden kann, wird schliesslich aus dem aktiven
Vermögen minus Schulden, Hypotheken, Beerdigungsund
Anwaltskosten etc. berechnet.

Die gesetzliche Erbreihenfolge

Gesetzliche Erben sind der (eingetragene) Ehepartner oder
die Ehepartnerin, die Familienmitglieder in definierter
Reihenfolge
sowie – bei deren Fehlen – der Kanton oder
die Gemeinde des letzten Wohnsitzes. Je enger die
Verwandtschaft
mit der verstorbenen Person, desto weiter
vorne ist jemand in der Erbfolge (Parentelsystem). So
wird sichergestellt, dass immer ein Teil des Erbes in der
Familie bleibt.

Als Stammbaum dargestellt, sieht die Erbreihenfolge im Gesetz so aus:

  • schwarz – Person, die vererbt
  •  blau – Verheiratete/r Partner/in
  • grün – Erste Priorität
    (1. Parentel)
  • violett – Zweite Priorität
    (2. Parentel)
  • hellblau – Dritte Priorität
    (3. Parentel)
  • rot – Kein Erbrecht

So wird das Erbe verteilt

Das Gesetz definiert, wer von diesen Erbinnen und Erben
welchen Anteil am Erbe erhält. Wenn Sie verheiratet
sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, kommt
beim Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners immer zuerst
das Güterrecht vor dem Erbrecht zum Zug. Mehr dazu
erfahren
Sie im nächsten Kapitel («Verheiratete Paare und
Paare in eingetragener Partnerschaft»). Die sogenannten
gesetzlichen Erbteile berechnen sich in Bruchteilen
des Gesamterbes:
• Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner
erhalten mindestens 50 Prozent des Erbes. Sind
Kinder da, wird die andere Erbhälfte unter ihnen respektive
deren Nachkommen aufgeteilt. Ohne Kinder gehen
75 Prozent an die Partnerin oder den Partner, 25 Prozent
an die Verwandten (Eltern, Geschwister etc.).

• War die verstorbene Person nicht verheiratet und
lebte auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft,
hat aber Kinder, erben diese oder deren Nachkommen
100 Prozent. War die Person kinderlos, wird das Erbe
unter den Eltern hälftig aufgeteilt. Sind diese verstorben,
erben die Geschwister, sofern vorhanden und noch
am Leben, ansonsten die Nichten und Neffen etc. Sind
ebenfalls keine vorhanden, geht ihr Erbteil an die Grosseltern
etc.
In den nächsten Kapiteln finden Sie verschiedene
Situationen
ausführlicher und anhand von Zahlen erklärt.

Frage:
Sind meine Stiefgeschwister nach dem Gesetz erbberechtigt?
Nein, Stiefgeschwister sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge.
Sie können aber in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigt
werden.

Verteilen nach Ihren Vorstellungen –
das Gesetz gibt den Rahmen vor

Rund 30 Prozent der Schweizer Bevölkerung ist es wichtig,
nicht alles dem Gesetz zu überlassen. Sie nutzen ihren
Spielraum und nehmen mit einem letzten Willen Einfluss
auf ihr Erbe. Über die vom Gesetz vorgesehenen Erben
hinaus
begünstigen sie zusätzliche Personen und Organisationen
oder sie verändern die Verteilung ihres Nachlasses
unter den Erbinnen und Erben. Aber auch mit einem
Testament oder Erbvertrag ist beim Vererben nicht alles
erlaubt. Denn das Erbrecht definiert, wer im Minimum wie
viel erhält.
Der Pflichtteil
Das Erbrecht schützt direkte Nachkommen sowie Eheund
eingetragene Partnerinnen und -partner, damit sie auf
jeden Fall einen bestimmten Anteil am Erbe bekommen.
Dieser Teil heisst Pflichtteil.
Grundsätzlich nicht vom Erbe ausschliessen – ausser
sie verzichten selbst darauf – können Sie:
• Ehemann, Ehefrau, eingetragenen Partner oder
eingetragene
Partnerin
• Kinder oder, falls sie nicht mehr leben, deren
Nachkommen
Andere Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Cousins,
die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind, können
Sie mit einem Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausschliessen.
Veränderungen bei den Pflichtteilen seit 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 haben Sie mehr Möglichkeiten,
über Ihr Erbe zu bestimmen. Im revidierten Erbrecht wurden
die Pflichtteile reduziert: Jene der Kinder werden kleiner,
die Pflichtteile der Eltern fallen ganz weg. Der Vorteil: Ein
grösserer Teil des Nachlasses kann frei verteilt werden
und zum Beispiel von unverheirateten Paaren dafür eingesetzt
werden, einander zu begünstigen.
Gut zu wissen
Mit einer Lebensversicherung sorgen Sie fürs Alter vor
und können Leistungen für Erwerbsunfähigkeit und
Tod einschliessen. Für den Todesfall haben Sie die Möglichkeit,
eine oder mehrere Personen oder eine Organisation
finanziell zu berücksichtigen. Mit einer schriftlichen
Erklärung im Versicherungsantrag oder einem
Brief an den Versicherer bestimmen Sie, wer die Versicherungssumme
oder Teile davon erhalten soll. Diese
Begünstigung können Sie jederzeit ändern. Im Gegensatz
zum oft langwierigen Prozess, mit dem das Erbe
einer Person bestimmt und verteilt wird, zahlt die Versicherung
das Geld sofort aus. Das kann zum Beispiel
dann wichtig sein

Letzter Wille vor 2023 geregelt? Jetzt überprüfen
Haben Sie Ihren letzten Willen bereits vor 2023 verbindlich
geregelt, sollten Sie die Regelungen und Formulierungen
jetzt überprüfen. Passt für Sie noch, was Sie damals festgehalten
haben, oder möchten Sie die Erbanteile anders verteilen?
Ihr Testament oder der Erbvertrag ist zwar weiterhin
gültig, aber es könnte nach neuem Recht ungewollt Interpretationsspielraum
entstehen – und den gilt es wegen
seines Konfliktpotenzials zu vermeiden. Denn was heisst
das nun, wenn die Kinder im Testament auf den Pflichtteil
gesetzt wurden? Den ehemaligen oder den neuen, also
drei Viertel des gesetzlichen Erbteils oder doch nur die
Hälfte? Klären Sie solche Fragen, damit Ihr Wille richtig
umgesetzt wird.
Lassen Sie sich beraten
In dieser Broschüre haben wir die wichtigsten Grundlagen
rund ums Erbrecht für Sie zusammengefasst. Gerade bei
komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen oder
einer
Unternehmensnachfolge raten wir Ihnen jedoch, sich
von unseren Spezialisten oder einer juristischen Fachperson
einer Anwaltskanzlei oder eines Notariats in Ihrem
Wohnkanton unterstützen zu lassen.
In den nächsten Kapiteln finden Sie konkrete Beispiele,
wie die Verteilung des Erbes via Testament oder Erbvertrag
aussehen kann.

 

 

Verheiratete Paare und
Paare in eingetragener Partnerschaft

In der Ehe oder der eingetragenen
Partnerschaft sind Sie immer
erbberechtigt,
wenn die andere
Person stirbt. Wie viel Sie erben
oder vererben können, ist abhängig
vom Güterstand und von
anderen rechtlichen Abmachungen.
Wie Sie Ihre Ehe oder eingetragene
Partnerschaft rechtlich
organisiert
haben,
hat Einfluss aufs
Erben und Vererben. Lesen Sie
hier zuerst, welche Unterschiede es
gibt. Anschliessend erfahren
Sie,
wie das Erbe aufgeteilt wird und wie das
alles anhand konkreter Beispiele aussieht.

Güterrecht kommt vor Erbrecht

Das Erbrecht begünstigt verheiratete Paare, gleichgeschlechtlich
oder nicht, und Paare, die in einer eingetragenen
Partnerschaft leben. Verstirbt der Partner oder die
Partnerin, kommt jedoch nicht sofort das Erbrecht zur
Anwendung.
Es findet – wie auch bei einer Scheidung oder
dem Wechsel des Güterstands – zuerst die sogenannte
güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Dabei wird
geklärt,
was in die Erbmasse kommt. Je nach Güterstand,
der für die Ehe gilt oder vereinbart wurde, sieht das unterschiedlich
aus.
Die drei Güterstände
«Güterstand» ist ein Begriff des Güterrechts im Schweizer
Familienrecht. Er definiert, welcher Besitz – also welche
«Güter» – in welchem Umfang wem gehören. Im Verlauf eines
Lebens sammeln sich in der Regel verschiedene Werte
an. Auch junge Menschen verfügen bereits über ein Bankkonto,
Möbel, Kleider, Schmuck, vielleicht ein Auto oder
eine frühere Erbschaft etc. Wenn Paare heiraten, bringen
sie diesen persönlichen Besitz in die Ehe mit ein. Dazu
kommt das, was sie nach der Heirat gemeinsam erwirtschaften
und erwerben.

In der Schweiz können sich Paare zwischen drei Rechtsformen
entscheiden: Errungenschaftsbeteiligung,
Gütergemeinschaft
und Gütertrennung. Ohne verbindliche
Regelung in Form eines Ehevertrags gilt rechtlich
automatisch
die Errungenschaftsbeteiligung. Erst mit einem
Ehevertrag stellt das Paar die Gütergemeinschaft oder
die Gütertrennung her. Das Klären der Besitzverhältnisse
ist zwar nicht romantisch, aber wichtig. Denn wenn die
Ehe geschieden wird oder einer der beiden stirbt, hängt
die eigene finanzielle Sicherheit davon ab.
Zentrale Begriffe: Eigengut und Errungenschaft
Alles, was bereits vor der Ehe in Ihrem Besitz war, nennt
sich rechtlich «Eigengut». Vom Eigengut unterscheidet
sich die «Errungenschaft». Dazu gehören unter anderem
das berufliche Einkommen sowie Kapitalerträge, die
während
der Ehe erzielt werden und die zum Zeitpunkt der
Trennung oder des Todesfalls noch vorhanden sind.
Die Schulden der anderen Person gehören jedoch nicht
dazu. Das Gesetz definiert präzis, was in welche Kategorie
fällt.

Zum Eigengut gehören (Art. 198 ZGB):
• Alle Vermögenswerte, die einer Person vor Beginn der Ehe oder vor Änderung des Güterstands gehörten
• Alles, was der Person während der Ehe unentgeltlich zugekommen ist, z. B. Schenkungen, Erbschaften
und Schuldenerlass
• Alle Vermögenswerte, die aus Mitteln des Eigenguts angeschafft worden sind, z. B. Kauf einer
Fotoausrüstung
mit dem Erlös aus dem Verkauf einer geerbten Bildersammlung
• Wertvermehrung des Eigenguts, z. B. Gewinne auf einem in die Ehe eingebrachten Grundstück
• Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, z. B. Kleider, Schmuck, Sport- und Hobbygeräte
• Genugtuungsansprüche als Opfer einer Straftat
Zur Errungenschaft gehören (Art. 197 ZGB):
• Alle Vermögensgegenstände, die während der Ehe gegen Entgelt erworben bzw. erarbeitet werden,
z. B. Arbeitseinkommen
• Sämtliche Erträge aus dem Eigengut, z. B. Zinsen von persönlichen Wertschriften
• Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
• Wertvermehrungen der Errungenschaft
• Alle Vermögenswerte, die aus der Errungenschaft erworben worden sind
• Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen

 

Der letzte Wille:
Testament oder Erbvertrag

Wer auf die gesetzliche Erbverteilung Einfluss nehmen und
selbst bestimmen will, was mit dem eigenen Nachlass
geschieht,
kommt um ein Testament oder einen Erbvertrag
nicht herum. Darin können Sie Ihre gesetzlichen Erbinnen
und Erben, wenn Sie möchten, auf den Pflichtteil setzen
und die freie Quote nach Ihren Wünschen verteilen.
Zum Beispiel haben Sie die Möglichkeit,
• geliebte Menschen wie Konkubinatspartnerin oder
-partner, Stief- oder Patenkinder zu berücksichtigen, die
nicht in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind,
oder auch Institutionen wie einen Gesangsverein oder
eine Tierschutzorganisation;
• besondere Gegenstände wie Schmuckstücke oder
Sammlungen sowie Vermögenswerte wie Geld und Immobilien
bestimmten Personen oder Institutionen zu vermachen
– Vermächtnis oder Legat genannt;
• Bedingungen zu formulieren, die an das Erbe geknüpft
sind. Beispielsweise wird das Erbe, das über den Pflichtteil
hinausgeht, erst nach Abschluss der Erstausbildung
ausgezahlt.
• Vor- und Nacherben zu bestimmen. Damit kontrollieren
Sie nicht nur, wer einen Erbteil erhält, sondern auch,
was damit nach dem Tod dieser Person geschieht. Zum
Beispiel dann, wenn das verbleibende Erbe nach dem
Tod der Lebenspartnerin (Vorerbin) nur an gemeinsame
Kinder (Nacherben) gehen soll, anstatt auch an deren
Kinder aus einer früheren Beziehung.

Testament und Erbvertrag sollten beide möglichst klar und
einfach formuliert sein – je weniger Interpretationsspielraum,
desto besser. Sie unterscheiden sich aber im Hinblick
auf die formellen Vorgaben, die eingehalten werden müssen,
um gültig zu sein. Sprechen Sie zum Beispiel mit einem
Notar darüber. Damit stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen
Regelungen und die Formvorschriften eingehalten
sind.
Das eigenhändige Testament
• können Sie allein erstellen;
• muss von Ihnen selbst von A bis Z handschriftlich
verfasst
werden;
• muss Datum und Unterschrift enthalten;
• kann jederzeit und ohne Rücksprache geändert
werden;
• kann – muss aber nicht – zusätzlich öffentlich
beurkundet
werden, um die Echtheit zu bestätigen;
• sollte für die Angehörigen leicht zugänglich oder
bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzes hinterlegt
sein.
Falls jemand kein eigenhändiges Testament erstellen kann,
gibt es zwei weitere akzeptierte Formen: das öffentliche
und das mündliche Testament.

Mit einem öffentlichen Testament teilen Menschen, die
nicht oder nicht mehr lesen und schreiben können, ihren
letzten Willen mit. Das Dokument wird notariell erstellt und
von zwei unabhängigen Zeuginnen oder Zeugen bestätigt.
Ein mündliches oder Nottestament kommt dann zum
Einsatz,
wenn jemand in Todesgefahr schwebt, zum
Beispiel
durch einen Unfall oder einen Krieg. In diesem Fall
kann der letzte Wille zwei unabhängigen Personen mitgeteilt
werden, die diese Worte sofort beim nächstgelegenen
Gericht protokollieren lassen. Falls die betroffene
Person
nachträglich in der Lage ist, ein eigenhändiges
oder öffentliches Testament zu machen, verliert das
mündliche
Testament vierzehn Tage später seine Gültigkeit.
Mündliche Testamente sind heikel. Wenn immer
möglich
sollte deshalb eine Notarin oder ein Notar herbeigerufen
werden.
Eine andere Form, den letzten Willen zu formulieren,
ist der strenger geregelte Erbvertrag:
Der Erbvertrag
• ist ein Vertrag, der zwischen Ihnen und mindestens
einer anderen Person geschlossen wird;
• muss in Anwesenheit von zwei Zeuginnen oder Zeugen
von den Vertragsparteien unterzeichnet und notariell
beglaubigt werden;
• kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn alle
Vertragsparteien einverstanden sind.
Um Transparenz zu schaffen, sollten Sie im Erbvertrag
allfällige
Erbvorbezüge festhalten. Erbinnen und Erben
können darin auch festlegen, dass sie auf ihren Pflichtteil
verzichten. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn es zum
Beispiel
darum geht, einen Familienbetrieb weiterzuführen
und einer der Erben dafür schnell viel Kapital braucht.
Muss ich jemanden einsetzen, der meinen Willen
vollstreckt?
Falls Sie befürchten, dass innerhalb der Erbengemeinschaft
Streit ausbricht, oder die Familienmitglieder in verschiedenen
Ländern leben, hilft eine zusätzliche neutrale Person.
In Ihrem Testament müssen Sie dafür jemanden namentlich
bestimmen, zum Beispiel die für Erbfragen zuständige
Person der Wohngemeinde oder eines Notariats. Eine
solche
Willensvollstreckerin oder ein -vollstrecker hat den
Auftrag, Ihre Erbschaft zu verwalten, nach Ihren und den
gesetzlichen Vorgaben zu verteilen sowie allfällige Schulden

zu bezahlen. Nach Ihrem Tod wird diese Person über ihre
Ernennung informiert. Sie kann das Mandat innerhalb
von vierzehn Tagen ablehnen. Unternimmt sie nichts, gilt
das als Einverständnis.
Vorsorgeauftrag
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, vernünftig zu
handeln,
also urteilsunfähig geworden sind, brauchen Sie
die Hilfe anderer. Das kann nach einem Unfall passieren,
bei einer schweren Erkrankung oder in hohem Alter. Selbst
verheiratete Paare oder Paare in eingetragener Partnerschaft,
die im gleichen Haushalt leben, haben in einer solchen
Situation nicht das vollständige Recht, die andere
Person zu vertreten. Geht es um ausserordentliche Investitionen
wie einen Hauskauf, braucht es die Einwilligung
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Bei
unverheirateten Personen übernimmt die KESB sogar
automatisch
die Vertretung, wenn kein Vorsorgeauftrag
vorliegt.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie,
• wer Ihnen in persönlichen und vermögensrechtlichen
Angelegenheiten hilft, zum Beispiel beim Thema
Wohnen,
Öffnen der Post, Vermögensverwaltung etc.;
• wer Sie rechtlich vertritt, zum Beispiel bei der Steuererklärung;
• wer medizinische Entscheidungen für Sie trifft.
Ein Vorsorgeauftrag muss wie das Testament vollständig
von Hand geschrieben werden und Datum sowie Ihre
Unterschrift
enthalten. Oder Sie lassen das Dokument von
einem Notar oder einer Notarin öffentlich beurkunden.
Weil dieses Dokument so wichtig ist, können Sie beim Zivilstandsamt
Ihres Wohnortes sich registrieren lassen, wo
Sie es aufbewahren. Juristische Fachpersonen von Anwaltskanzleien,
Notariaten oder Rechtsberatungen beantworten
Ihnen Fragen rund um den Vorsorgeauftrag.

 

Gut zu wissen
Vollmachten, beispielsweise für ein Bankkonto, erlöschen,
sobald der Eigentümer oder die Eigentümerin
stirbt. Damit wird das Erbe geschützt. Es braucht die
Unterschrift aller Mitglieder einer Erbgemeinschaft, um
über das Geld verfügen zu können. Ist eine Person als
Willensvollstrecker oder -vollstreckerin ernannt worden,
hat diese das alleinige Verfügungsrecht.

Quelle: Erbrecht Zürich Versicherung – Ausgabe 2023

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