Mietkaution Versicherung

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Möchtest Du eine Wohnung oder ein Haus mieten, wird Dein Vermieter eine Sicherheit verlangen. Das kann eine Mietkaution in Form von Bargeld oder Wertpapieren sein, die auf einem spezielle Konto zu hinterlegen ist. Diese Vorgehensweise hat aber eine Reihe von Nachteilen. So steht Dir das Geld während der Dauer des Mietverhältnisses nicht zur Verfügung. Außerdem musst Du nach Deinem Auszug oftmals noch Wochen oder Monate darauf warten, da der Vermieter noch eine Betriebskostenabrechnung erstellen oder Schäden beseitigen muss, die in der Wohnung entstanden sind. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, dass Du über mögliche Alternativen nachdenkst. Das kann eine Mietkautionsversicherung sein. Sie hat den Vorteil, dass Du nur einen Bruchteil der Kautionshöhe als Versicherungsprämie zahlen musst. So erhöht sich Deine finanzielle Flexibilität beträchtlich.

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Eine Mietkautionsversicherung kann in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll sein. Wenn Mieterinnen oder Mieter keine ausreichende Mietkaution aufbringen können oder wollen, kann die Versicherung eine Alternative darstellen. Dabei kann der Mieter anstelle einer Barkaution oder einem Mietzinsdepot eine Versicherungsprämie bezahlen, die je nach Anbieter und Vertragsgestaltung unterschiedlich ausfallen kann. Prämien zwischen 0.3 % und 0.6% der Mietkaution

Vorteilhaft ist, dass das Geld für die Mietkaution auf dem eigenen Konto bleiben kann und nicht gebunden ist. Im Schadensfall kann die Versicherung schnell und unbürokratisch einspringen und den Schaden ausgleichen.

ACHTUNG: Die Mietkautionsversicherung ersetzt nicht die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung.

Allerdings sollte beachtet werden, dass die Mietkautionsversicherung über die Laufzeit des Mietvertrags hinweg regelmäßig Prämien gezahlt werden müssen.

Eine Entscheidung für oder gegen eine Mietkautionsversicherung hängt von individuellen Faktoren ab, wie zum Beispiel der finanziellen Situation der Mieterin oder des Mieters, den Anforderungen des Vermieters oder der Vermieterin sowie den Konditionen des Versicherungsvertrags. Es empfiehlt sich, vor Vertragsabschluss verschiedene Angebote zu vergleichen und sich von unabhängiger Stelle beraten zu lassen.

Mietkautionsversicherung

Das Versicherungsunternehmen ist Generali, Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend «Generali»),
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1. Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsvertrag sind gemäss Art. 14 an 3A KAUTION, Gewerbestrasse 6, 6330 Cham ZG, als Vertreter von Generali zu richten.

3A Alternative Assurance Agency GmbH AG (nachfolgend «3A KAUTION») Ist Vertreterin von Generali für die vorliegende Mietkautionsversicherung und erstellt die entsprechenden Dokumente. Sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Mietkautionsversicherung sind daher an 3A KAUTION zu richten. Adresse und Erreichbarkeit der 3A KAUTION finden Sie auf der Bürgschaft sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

a. Die Mietkautionsversicherung ist keine Haftpflichtversicherung. Versichert ist mit der Mietkautionsversicherung das Risiko des Vermieters, dass der Mieter allfällige Ansprüche aus dem Mietvertrag gegenüber seinem Vermieter nicht bezahlt. Zur Sicherstellung dieser Ansprüche erhält der Vermieter von Generali zu seinen Gunsten eine Mietkautionsbürgschaft mit einer darin betraglich festgelegten Höchstsumme.
b. Versicherungsnehmer (Vertragspartei) von Generali aus dieser Versicherung sind die im Bürgschaftszertifikat und in der Versicherungsbestätigung genannten Mieter.
c. Für den Umfang des Versicherungsschutzes wird auf den Antrag oder die Offerte, die Versicherungsbestätigung sowie das Bürgschaftszertifikat und die Vertragsbedingungen verwiesen.
d. Bei der Mietkautionsversicherung handelt es sich um eine Schadenversicherung.

Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind dem Antrag und der Versicherungsbestätigung zu entnehmen. Die eidgenössische Stempelabgabe ist in der Versicherungsprämie enthalten.

a. Die Pflichten des Versicherungsnehmers richten sich nach den Vertragsbedingungen sowie dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
b. Falls Generali aus der Mietkautionsbürgschaft Zahlungen an den Vermieter zu leisten hat, ist der Versicherungsnehmer namentlich zur Rückbezahlung dieses Betrages an Generali verpflichtet.
c. Der Versicherungsnehmer ist zudem verpflichtet, die 3A KAUTION als Vertreterin der Generali darüber sofort zu informieren, wenn sein Mietverhältnis zum Vermieter beendet wird oder dieser ihm gegenüber Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend macht.

a. Die Versicherung beginnt mit Übergabe des Originals der Mietkautionsbürgschaft an den Vermieter oder seine Verwaltung, frühestens jedoch ab Mietbeginn bzw. Beginn der Bürgschaft im Falle der Ablösung einer bestehenden Sicherheit.
b. Der Mieter und Generali können den Bürgschaftsvertrag jederzeit und fristlos kündigen, sofern dem Vermieter oder seinem Vertreter eine gleichwertige Sicherheit vorgelegt wird. Kündigt der Mieter, muss er das Originalzertifikat an Generali zurückgeben. 3A KAUTION akzeptiert die Kündigung gegen Vorlage einer Vereinbarung des Vermieters oder seines Vertreters in einer schriftlichen Form oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. In diesem Falle sind 3A KAUTION und Generali sofort von Ihren Pflichten befreit.
In folgenden Fällen wird der Vertrag ausserdem automatisch beendet und 3A KAUTION sowie Generali sind sofort von Ihren Pflichten befreit:
– bei einem Einverständnis des Mieters und Vermieters in einer schriftlichen Form oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht;
– bei einem vollstreckbaren Urteil welches 3A KAUTION und Generali von ihren Pflichten befreit;
– bei Rückgabe des originalen Bürgschaftszertifikats;
– wenn der Mieter die Befreiung von 3A KAUTION und Generali von Ihren Pflichten gegenüber dem Vermieter beantragt und den Beweis erbringt, dass er die vom Bürgschaftsvertrag betroffenen Räumlichkeiten seit über einem Jahr verlassen hat: in diesem Fall muss 3A KAUTION den Vermieter oder seinen Vertreter informieren; wenn der Vermieter oder sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen nach Versand dieser Information nicht den Beweis erbringt, dass er im darauffolgenden Jahr nach der Rückgabe der Räumlichkeiten rechtlich gegen den Vermieter vorgegangen ist oder eine Betreibung gegen ihn eingeleitet hat, entfällt die Verpflichtung von 3A KAUTION und Generali von Rechts wegen.
c. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Bürgschaftsvertrag beantragt oder angenommen hat.

3A KAUTION und Generali bearbeiten Ihre persönlichen Daten unter Beachtung aller datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen. Ausführliche Informationen über die Bearbeitung sind in den Datenschutzerklärungen von Generali und 3A KAUTION aufgeführt. Die jeweils gültigen Fassungen sind unter www.generali.ch/datenschutz und www.3A KAUTION.ch/de/impressum jederzeit abrufbar.

Versichert sind ausschliesslich Verbindlichkeiten aus Mietverhältnissen für in der Schweiz gelegene Objekte.

Versichert sind Personen mit Wohn- oder Firmensitz in der Schweiz.

a. Gegenstand der Mietkautionsversicherung sind alle mietrechtlichen Verbindlichkeiten des Mieters aus dem im Bürgschaftszertifikat angeführten Mietverhältnis.
b. Zur Sicherstellung erhält der Vermieter ein Mietkautionsbürgschaftszertifikat.
c. Die Leistung für alle Schadenfälle zusammen ist auf die in der Mietkautionsbürgschaft genannte Bürgschaftssumme beschränkt. Erbringt Generali Leistungen aus der Mietkautionsbürgschaft, so reduziert sich die Bürgschaftssumme um den jeweils gezahlten Betrag.

Leistet Generali dem Vermieter Zahlungen aus der Mietkautionsbürgschaft, so tritt sie in die Rechte des Vermieters ein und ist berechtigt, auf den Mieter im Umfang der von ihr geleisteten Zahlung auf erstes Verlangen und unter Verzicht jeglicher Einrede Rückgriff zu nehmen. Für den Fall einer Zahlung aus der Mietkautionsbürgschaft erklärt der Versicherungsnehmer (Mieter) ausdrücklich, mit einem allfälligen Parteiwechsel vom Vermieter zu Generali in bereits zu diesem Zeitpunkt hängigen Gerichts- und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren einverstanden zu sein.

Die Versicherung beginnt:
• mit Übergabe des Bürgschaftszertifikats an den Vermieter oder seine Verwaltung;
• frühestens jedoch ab Mietbeginn bzw. Beginn der Bürgschaft im Falle der Ablösung einer bestehenden Sicherheit.

Der Mieter und Generali können den Bürgschaftsvertrag jederzeit und fristlos kündigen, sofern dem Vermieter oder seinem Vertreter eine gleichwertige Sicherheit vorgelegt wird. Kündigt der Mieter, muss er das Originalzertifikat an Generali zurückgeben. 3A KAUTION akzeptiert die Kündigung gegen Vorlage einer Vereinbarung des Vermieters oder seines Vertreters in einer schriftlichen Form oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. In diesem Falle sind 3A KAUTION und Generali sofort von Ihren Pflichten befreit.
In folgenden Fällen wird der Vertrag ausserdem automatisch beendet und 3A KAUTION sowie Generali sind sofort von Ihren Pflichten befreit:
– bei einem Einverständnis des Mieters und Vermieters in einer schriftlichen Form oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht;
– bei einem entsprechenden Urteil;
– bei Rückgabe des originalen Bürgschaftszertifikats;
– wenn der Mieter die Befreiung von 3A KAUTION und Generali von Ihren Pflichten gegenüber dem Vermieter beantragt und den Beweis erbringt, dass er die vom Bürgschaftsvertrag betroffenen Räumlichkeiten seit über einem Jahr verlassen hat: in diesem Fall muss 3A KAUTION den Vermieter oder seinen Vertreter informieren; wenn der Vermieter oder sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen nach Versand dieser Information nicht den Beweis erbringt, dass er im darauffolgenden Jahr nach der Rückgabe der Räumlichkeiten rechtlich gegen den Vermieter vorgegangen ist oder eine Betreibung gegen ihn eingeleitet hat, entfällt die Verpflichtung von 3A KAUTION und Generali von Rechts wegen.

a. Sofern mehr als ein Mieter im Bürgschaftszertifikat aufgeführt ist, gelten sie als Mietergemeinschaft und haften alle solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Versicherungsvertrag.
b. Jeder Mieter ist berechtigt, die Mietergemeinschaft alleine zu vertreten und für sie bzw. die anderen Mieter rechtsverbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Mietkautionsversicherung und der Mietkautionsbürgschaft abzugeben.

a. Der Versicherungsnehmer (Mieter) ist verpflichtet, im Falle einer Geltendmachung der Bürgschaft durch den Vermieter, alle Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter geltend zu machen beziehungsweise Generali bei der Prüfung solcher Ansprüche zu unterstützen.
b. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Auflösung des Mietverhältnisses innert 30 Tagen nach dessen Beendigung Generali hierüber zu informieren.
c. Er ist weiter verpflichtet, Generali unverzüglich darüber zu informieren, falls der Vermieter während der Dauer des im Bürgschaftszertifikat erwähnten Mietvertrages oder innert einem Jahr nach Beendigung dieses Mietvertrages Ansprüche gegen den Mieter im Sinne von Art. 257e OR geltend macht.

Generali bürgt entweder nur für Wohn- oder Geschäftsräume gemäss Bürgschaftszertifikat. Vereinbaren der Mieter und der Vermieter ohne Einverständnis von Generali einen Nutzungswechsel, fallen sämtliche Leistungen von Generali gegenüber dem Vermieter aus der Bürgschaft und dieser Mietkautionsversicherung dahin.

a. Der Mieter ist verpflichtet, während der Vertragsdauer die Prämie an der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Bezahlt der Mieter die Prämie nicht vor Ablauf der genannten Prämienfälligkeit, so erhält er eine Mahnung mit einer Nachzahlungsfrist von 14 Tagen. Generali behält sich vor, die Prämie anschliessend betreibungsrechtlich oder gerichtlich einzufordern. In Abweichung von Art. 20 VVG ruht die Leistungspflicht der Generali nicht.
b. Die Kosten für die gesetzliche Mahnung und das Betreibungsbegehren werden höchstens mit
CHF 50.00 bzw. CHF 100.00 in Rechnung gestellt. Für das Einfordern der Prämien kann ein Inkassodienstleister beauftragt werden.

a. Generali ist berechtigt, die Prämien und/oder die Vertragsbestimmungen anzupassen. Dem Versicherungsnehmer (Mieter) sind in einem solchen Fall spätestens 25 Tage vor Ablauf der Versicherungsperiode die neuen Vertragsbestimmungen bzw. die neuen Prämien mitzuteilen. Der Mieter hat bis spätestens zur Prämienfälligkeit das Recht, den Vertrag auf das Ende der Versicherungsperiode zu kündigen.
b. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Mieter bis zur Prämienfälligkeit das Original der Mietkautionsbürgschaft Generali zurückgegeben hat.
c. Unterlässt der Mieter eine rechtzeitige Kündigung, so gilt die Anpassung des Vertrages als genehmigt.

Sämtliche Mitteilungen sind an 3A KAUTION, Gewerbestrasse 6, 6330 Cham ZG zu richten.

3A KAUTION und Generali bearbeiten Ihre persönlichen Daten unter Beachtung aller datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen. Ausführliche Informationen über die Bearbeitung sind in den Datenschutzerklärungen von Generali und 3A KAUTION aufgeführt. Die jeweils gültigen Fassungen sind unter www.generali.ch/datenschutz und www.3A KAUTION.ch/de/impressum jederzeit abrufbar.

Wenn gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen diesem Versicherungsvertrag entgegenstehen, so gewährt dieser keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen von Generali. Dies gilt unabhängig von anderslautenden Vertragsbestimmungen. Generali ist insbesondere nicht verpflichtet, einen Schaden zu zahlen oder eine sonstige Leistung aus diesem Vertrag zu erbringen, wenn Generali damit gegen Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften, Verbote, Einschränkungen oder Resolutionen der UN, der EU, der USA und/oder der Schweiz (z.B. gemäss EmbG, Gesamtliste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO) verstossen würde. Die jeweils aktuelle Liste der Sanktionsbestimmungen ist unter www.generali.ch/sanktionen abrufbar oder beim Kundendienst erhältlich.

a. Auf diesen Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar. Allfällige auf die Bürgschaft anwendbare gesetzliche Bestimmungen von kantonalem Recht oder Bundesrecht, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der FINMA haben im Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Mietvertrag zwingend Vorrang gegenüber den vorliegenden AVB.
b. Kanton Genf: Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der vom Mieter geleisteten Garantien (vom 18. April 1975)
c. Kanton Waadt: Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes „Mietsicherheitsgesetz“ (vom 15. September 1971)
d. Als Gerichtsstand stehen dem Mieter und dem Vermieter für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wahlweise die Gerichte am Sitz von Generali, an seinem schweizerischen Wohnort/Sitz oder am Sitz von 3A KAUTION zur Verfügung.

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