Organ-& Gewebespende
Wie sind die aktuellen Regeln und wie lautet das Gesetz
Aktuell gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Dies bedeutet, dass die Angehörigen einer verstorbenen Person die Entscheidung zur Organ- und Gewebespende im Sinne der verstorbenen Person tragen, wenn diese sich zu Lebenszeiten nicht selbst bereits dazu geäussert hat.
Im Zweifelsfall entscheiden sich die Angehörigen mehrheitlich gegen die Spende.
Es gibt auch die enge Zustimmungslösung, bei der Organe zur Spende entnommen werden, wenn sich die verstorbene Person zu Lebzeiten einverstanden erklärt hat mit einer Organspende. Wenn diese Äusserung nicht stattgefunden hat, wir diese als Ablehnung behandelt.
Erweiterte Widerspruchslösung – Neues System ab frühestens 2025
Gemäss Resultat des Stimmvolks, wird es ab Eintritt dieser neuer Regelung Pflicht sein, sich gegen eine Organspende zu äussern, wenn dies nicht erwünscht ist. Wenn keine Willensäusserung vorliegt, würde dies neu als Einverständnis zur Organ- und Gewebespende angesehen werden.
Wenn die Angehörigen eine Organentnahme verweigern möchten, da sie wissen dass die verstorbene Person dies nicht gewünscht hätte, können Sie dies machen.
Dieses System ist aktuell in den meisten Europäischen Ländern in Kraft, denn diese Lösung wird für die Angehörigen als entlastend bewertet und gibt ihnen trotzdem ein grosses Entscheidungsrecht.
Wo und wie kann die Willensäusserung gemacht werden
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Willensäusserung zur Organ- und Gewebespende festzuhalten:
Nicht geeignet für diese Äusserung ist ein Testament aufgrund der zeitlichen Koordinierung: Organe und Gewebe müssen schnellstmöglich nach dem Tod entnommen und gespendet werden. Bei einem Testament könnte man diese Äusserung erst viel später erfahren und somit die Gelegenheit, bei Einverständnis einer Spende, verpassen.
Welche Organe und Gewebe können überhaupt gespendet werden?
Es können einige Organe gespendet werden wie Nieren, Lunge, Herz, Dünndarm und Bauchspeicheldrüse (Pankreas).
Unter spendefähigem Gewebe versteht man: Haut, Herzklappen, Augenhornhaut (Cornea), Horn- und Lederhaut, Blutgefässe, Knochen, Knorpel, Sehnen und Bänder sowie Blutstammzellen.
Ethik und rechtiches
Gemäss Papst Benedikt XVI ist die Organspende „ein Akt der Nächstenliebe“ und somit eine gute Tat, jedoch ist niemand dazu verpflichtet – auch nicht in moralischer Hinsicht.
Die Entnahme der Organe setzt einen Tod auf der Intensivstation voraus, da nach dem Tod die Organe sofort mit Sauerstoff versorgt werden müssen. Durch die künstliche Beatmung nach dem Tod, scheint es als würden Sterbende noch leben. Die Person ist jedoch tatsächlich bereits „Hirntot“, doch dieser Aspekt erschwert es vorallem den Angehörigen, weil der Abschiedsprozess nicht wie ohne Organspende durchgeführt werden kann (die Einstellung der künstlichen Beatmung findet erst nach Organentnahme statt und hier können Angehörige nicht mit dabei sein).
Auf der anderen Seite kann nach der Organentnahme eine normale Beerdigung gemacht werden, denn den Verstorbenen sieht man dies äusserlich nicht an und die Angehörigen hätten hiermit einen Abschiedsmoment.
Die Entscheidung ist auf jeden Fall sehr individuell und nicht einfach.
Bei Streitigkeiten über das Gesetz oder die Entscheidung
Wenn rechtliche Hilfe oder ein rechtlicher Ratschlag benötigt werden zur Lösung einer komplizierten Situation wie die Beantwortung der Frage ob in einem bestimmten Fall eine Zustimmung zur Organspende vorliegt oder nicht, kann man sich an die Anwälte und Berater einer Rechtsschutzversicherung wenden.
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