wie und wann kann ich IV (Innverkehrssetzung) AV (Ausserverkehrssetzung) machen
AV bei Ganzjahresversicherungen: Wenn eine Ganzjahresversicherung abgeschlossen wurde und eine AV Meldung eintrifft, wird der Vertrag in diesem Fall nur aufgehoben, wenn das FZ endgültig verkauft wurde.
Fiktive Wechsel: Grundsätzlich ist die AV-Setzung und der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft mit demselben FZ untersagt. Bei wiederholten Vorkommen hat die bisherige Versicherung das Recht, auf den Vertrag zu bestehen und wird den Nachweis erneuern. Das bringt mit sich, dass beim neuen Versicherer sowohl der Vertrag als auch der Nachweis wieder zurückgezogen werden muss.
Sistieren und aufheben: Es gilt zu beachten, dass der Auftrag „sistieren/Sistierung“ das Stillstandrisiko mit sich bringt und der Auftrag „Aufhebung“ die entsprechende Aufhebung des Vertrages.
Sistierung heisst: Eine Kaskodeckung bleibt bestehen und das Fahrzeug ist weiterhin versichert. In diesem Fall wird lediglich die Haftpflichtversicherung sistiert. Das macht Sinn, wenn das Fahrzeug noch im Besitz des Halters ist und evtl. später wieder eingelöst wird.
Soll die Versicherung jedoch gekündigt werden, benötigt es immer einen schriftlichen Auftrag dazu. Mail an Versicherung oder Broker ist ausreichend.
Sperrkarte bei Neugeschäften: Bei einem Neugeschäft kann nach 31 Tagen der Einlösung eine Sperrkarte versendet werden, wenn noch kein Vertrag unterzeichnet und eingereicht ist. Dies ist eine Meldung an das Strassenverkehrsamt, dass der Nachweis ungültig wird und keine Versicherung mehr besteht. Das Strassenverkehrsamt wird den Rückzug der Schilder beantragen.
Direkte Sistierung: In gewissen Fällen wie Ablehnung einen Antrags oder keiner Meldung an Versicherung und Broker wird der Vertrag innert 14 Tagen nach Versendung dieser Information direkt sistiert.